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BGBl. Nr. 393/1979

kundgemacht 20.09.1979 RIS↗
393. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1979× zu Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 393/1979 Art. 1↗RIS↗

Abschnitt römisch eins

(Zu Artikel 1 – Begriffsbestimmung)

Ziffer eins Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.

Ziffer 2 Ein Berechtigter hat im Zweifel – etwa weil er in jedem Vertragsstaat eine Unterkunft hat – seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er bei natürlicher Betrachtungsweise seinen Lebensmittelpunkt hat.