BGBl. Nr. 393/1979
393. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Abschnitt römisch eins
(Zu Artikel 1 – Begriffsbestimmung)
Ziffer eins Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.
Ziffer 2 Ein Berechtigter hat im Zweifel – etwa weil er in jedem Vertragsstaat eine Unterkunft hat – seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er bei natürlicher Betrachtungsweise seinen Lebensmittelpunkt hat.