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BGBl. Nr. 516/1979

kundgemacht 21.12.1979 RIS↗
516. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung
Kundmachung BGBl. Nr. 516/1979× zu Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 516/1979 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Den Nachweis, daß der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft ist, hat der Arbeitslose durch eine Bescheinigung der schweizerischen Arbeitslosenkasse, bei der er zuletzt Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, zu erbringen.