BGBl. Nr. 100/1980
100. Verordnung: Verwendung der in Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 25. Feber 1980 über die Verwendung der in Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Geldstrafen und Geldbußen, die nach Paragraph 92, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Beamte aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Planstellenbereiches unverschuldet geraten sind.