BGBl. Nr. 122/1980
122. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3, Ziffern 1 bis 5, in bauartgeprüften Blechgefäßen ohne Schutzbehälter
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3, Ziffern 1 bis 5, in bauartgeprüften Blechgefäßen ohne Schutzbehälter
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