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BGBl. Nr. 131/1980

kundgemacht 03.04.1980 RIS↗
131. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 131/1980× zu Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 131/1980 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

  • Strichaufzählung
    Bergbau und Erdölgewinnung
  • Strichaufzählung
    Chemische und petrochemische Industrie
  • Strichaufzählung
    Pharmazeutische Industrie
  • Strichaufzählung
    Eisen- und Stahlindustrie
  • Strichaufzählung
    Maschinen- und Stahlbauindustrie
  • Strichaufzählung
    Nichteisen-Metallindustrie
  • Strichaufzählung
    Elektroindustrie
  • Strichaufzählung
    Elektronische Industrie
  • Strichaufzählung
    Eisenbahnwesen
  • Strichaufzählung
    Hafen- und Schiffsbau
  • Strichaufzählung
    Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie
  • Strichaufzählung
    Nahrungsmittelindustrie
  • Strichaufzählung
    Land- und Forstwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Fremdenverkehr