Bergbau und Erdölgewinnung
BGBl. Nr. 131/1980
131. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere auf folgenden Gebieten:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungChemische und petrochemische Industrie
- StrichaufzählungPharmazeutische Industrie
- StrichaufzählungEisen- und Stahlindustrie
- StrichaufzählungMaschinen- und Stahlbauindustrie
- StrichaufzählungNichteisen-Metallindustrie
- StrichaufzählungElektroindustrie
- StrichaufzählungElektronische Industrie
- StrichaufzählungEisenbahnwesen
- StrichaufzählungHafen- und Schiffsbau
- StrichaufzählungErzeugung und Verteilung von elektrischer Energie
- StrichaufzählungNahrungsmittelindustrie
- StrichaufzählungLand- und Forstwirtschaft
- StrichaufzählungFremdenverkehr