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BGBl. Nr. 131/1980

kundgemacht 03.04.1980 RIS↗
131. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 131/1980× zu Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 131/1980 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken von einem Staat in den anderen begeben, die für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Erleichterungen gewähren.