BGBl. Nr. 145/1980
145. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.