Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 145/1980

kundgemacht 17.04.1980 RIS↗
145. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 145/1980× zu Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 145/1980 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.