Absatz eins,Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
BGBl. Nr. 145/1980
145. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
- Absatz 2,Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.