BGBl. Nr. 145/1980
145. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25
Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen Kosten trägt der ersuchte Staat.