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BGBl. Nr. 15/1980

kundgemacht 11.01.1980 RIS↗
15. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Dezember 1979, mit der mehrere Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden, geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 15/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 22 § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 15/1980 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vierzehn römisch eins Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.