BGBl. Nr. 15/1980
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- Ziffer einsFür den Lehrberuf Büchsenmacher in der Anlage 1;
- Ziffer 2für den Lehrberuf Diamantschleifer in der Anlage 2;
- Ziffer 3für den Lehrberuf Edelsteinschleifer in der Anlage 3;
- Ziffer 4Anmerkung, Anlage 4 zum Lehrberuf Fahrradmechaniker aufgehoben durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,);
- Ziffer 5für den Lehrberuf Formenbauer in der Anlage 5 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1999,, per 30. Juni 2003 aufgehoben);
- Ziffer 6Anmerkung, Anlage 6 zum Lehrberuf Formenbauer für Kunststoff- und Kautschukverarbeitung aufgehoben durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,);
- Ziffer 7für den Lehrberuf Gasinstallateur in der Anlage 7 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,, per 30. Juni 1999 aufgehoben);
- Ziffer 8für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur in der Anlage 8 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,, per 30. Juni 1998 aufgehoben);
- Ziffer 9für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker in der Anlage 9 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,, per 1.9.2013 aufgehoben);
- Ziffer 10für den Lehrberuf Optiker in der Anlage 10 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,, per 30. Juni 2000 aufgehoben);
- Ziffer 11für den Lehrberuf Uhrmacher in der Anlage 11;
- Ziffer 12für den Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur in der Anlage 12 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 1999,, per 30. Juni 2001 aufgehoben).
Artikel römisch fünfzehn
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vierzehn römisch eins Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anlage 4
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fahrradmechaniker
Anmerkung, aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,)
Anlage 6
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Formenbauer für Kunststoff- und Kautschukverarbeitung
Anmerkung, aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,)