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BGBl. Nr. 162/1980

kundgemacht 25.04.1980 RIS↗
162. Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände samt Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VÖLKERRECHTLICHE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH WELTRAUMGEGENSTÄNDE
Kundmachung BGBl. Nr. 162/1980× zu Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF BGBl. Nr. 162/1980 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL römisch sechzehn

  1. Absatz eins,Bestellt eine Partei ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht auf Antrag der anderen Partei die Schiedskommission nur aus dem Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Wird ein Sitz in der Kommission aus irgendeinem Grunde frei, so wird er nach dem für die ursprüngliche Bestellung angewendeten Verfahren neu besetzt.
  3. Absatz 3,Die Kommission regelt ihr Verfahren selbst.
  4. Absatz 4,Die Kommission bestimmt den oder die Orte, an denen sie zusammentritt, und ordnet alle sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.
  5. Absatz 5,Entscheidungen und Schiedssprüche der Kommission ergehen mit Stimmenmehrheit, es sei denn, daß die Kommission aus einem einzigen Mitglied besteht.