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BGBl. Nr. 162/1980

kundgemacht 25.04.1980 RIS↗
162. Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände samt Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VÖLKERRECHTLICHE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH WELTRAUMGEGENSTÄNDE
Kundmachung BGBl. Nr. 162/1980× zu Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF BGBl. Nr. 162/1980 Art. 26↗RIS↗

ARTIKEL römisch 26

Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung dieses Übereinkommens einberufen.