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BGBl. Nr. 162/1980

kundgemacht 25.04.1980 RIS↗
162. Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände samt Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VÖLKERRECHTLICHE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH WELTRAUMGEGENSTÄNDE
Kundmachung BGBl. Nr. 162/1980× zu Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF BGBl. Nr. 162/1980 Art. 27↗RIS↗

ARTIKEL römisch 27

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.