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BGBl. Nr. 162/1980

kundgemacht 25.04.1980 RIS↗
162. Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände samt Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VÖLKERRECHTLICHE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH WELTRAUMGEGENSTÄNDE
Kundmachung BGBl. Nr. 162/1980× zu Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF BGBl. Nr. 162/1980 Art. 28↗RIS↗

ARTIKEL römisch 28

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London, Moskau und Washington am 29. März 1972 in drei Urschriften.