Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 163/1980

kundgemacht 25.04.1980 RIS↗
163. Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE REGISTRIERUNG VON IN DEN WELTRAUM GESTARTETEN GEGENSTÄNDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 163/1980× zu Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 06.03.1980 · idF BGBl. Nr. 163/1980 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    bedeutet der Ausdruck „Startstaat“
    1. Litera i
      einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,
    2. Sub-Litera, i, i
      einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
  2. Litera b
    umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „Registerstaat“ einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel römisch zwei eingetragen ist.