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BGBl. Nr. 163/1980

kundgemacht 25.04.1980 RIS↗
163. Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE REGISTRIERUNG VON IN DEN WELTRAUM GESTARTETEN GEGENSTÄNDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 163/1980× zu Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 06.03.1980 · idF BGBl. Nr. 163/1980 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

Ist ein in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestarteter Weltraumgegenstand mit der Bezeichnung oder Registernummer nach Artikel römisch vier Absatz 1 Buchstabe b oder mit beiden gekennzeichnet, so notifiziert der Registerstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, wenn er die Angaben über den Weltraumgegenstand nach Artikel römisch vier übermittelt. In diesem Fall vermerkt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation im Register.