jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
BGBl. Nr. 179/1980
179. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist:
- Litera a
- Litera bjede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
- Litera cjeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunde;
- Litera djede nach Artikel 4 eingegangene Notifikation;
- Litera ejede nach Artikel 5 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
- Litera fjeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 7;
- Litera gjede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung und jede Zurücknahme einer solchen Erklärung;
- Litera hjede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am 15. März 1978, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.