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BGBl. Nr. 179/1980

kundgemacht 06.05.1980 RIS↗
179. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1980× zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 26.05.1980 · idF BGBl. Nr. 179/1980 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Ein Auskunftsersuchen über Fragen aus den in Artikel 1 angeführten Rechtsgebieten kann

  1. Litera a
    nicht nur von einem Gericht, sondern auch von irgendeiner anderen Justizbehörde, die zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Strafen zuständig ist, ausgehen und
  2. Litera b
    nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.