Absatz eins,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich nur durch eines der Kapitel römisch eins oder römisch zwei dieses Protokolls gebunden erachten wird.
BGBl. Nr. 179/1980
179. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
KAPITEL römisch drei
Artikel 5
- Absatz 2,Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß er sich durch die Bestimmungen des Kapitels römisch eins und des Kapitels römisch zwei gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
- Absatz 3,Jede Vertragspartei, die durch die Bestimmungen der Kapitel römisch eins und römisch zwei gebunden ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß sie sich nur durch eines der Kapitel römisch eins oder römisch zwei gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Kapitel römisch eins oder römisch zwei sind je nach Lage des Falles nur zwischen Vertragsparteien anwendbar, die durch das in Frage stehende Kapitel gebunden sind.