Absatz eins,Die Waisenrente beträgt für einfach verwaiste Waisen 20 v. H., für Doppelwaisen 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
BGBl. Nr. 226/1980
226. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 41neu
Paragraph 41,
- Absatz 2,Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach Absatz eins, jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß Paragraph 42, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.
- Absatz 3,Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Waise günstigere Versorgung.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1971,)