Absatz eins,Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.
BGBl. Nr. 226/1980
226. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 52neu
Paragraph 52,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
- Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.