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BGBl. Nr. 226/1980

kundgemacht 10.06.1980 RIS↗Parlament↗
226. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1980× zu HVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 101 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 69neu
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 226/1980 · danach: BGBl. I Nr. 139/1997 Art. 1 § 69↗RIS↗

Abschnitt römisch siebzehn.
Fälligkeit und Auszahlung

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
  2. Absatz 2,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld und Familien(Tag)geld sind wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Eine spätere Auszahlung als zu den im Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.