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BGBl. Nr. 226/1980

kundgemacht 10.06.1980 RIS↗Parlament↗
226. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1980× zu HVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 101 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 7neu
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 226/1980 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001 Art. 1 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (Paragraph 2, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) unterzubringen.
  2. Absatz 2,Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich dauernder Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, so gilt die Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund hat die Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten durch Umwandlung der Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des Paragraph 61, zu übernehmen.