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BGBl. Nr. 236/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
236. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen samt Anhang
ZUSATZABKOMMEN über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 236/1980× zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 1↗RIS↗

KAPITEL römisch eins
ZUTRITT ZU DEN GERICHTEN

Artikel 1

Ziffer eins Die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten haben auf dem Gebiet des anderen in Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten. Die Frage hinsichtlich der Verfahrenshilfe und der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten werden durch die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 sowie in den Artikeln 14, 15 und 16 dieses Abkommens geregelt.

Ziffer 2 Diese Staatsangehörigen genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Personen und ihres Vermögens den gleichen Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses anderen Staates eingeräumt ist.