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BGBl. Nr. 236/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
236. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen samt Anhang
ZUSATZABKOMMEN über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 236/1980× zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Für die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 und für alle ergänzenden Auskünfte über die Vermögenslage des Antragstellers können die Behörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander und in ihrer eigenen Sprache verkehren. Dadurch entstehende Übersetzungskosten sind nicht zu ersetzen.