Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 236/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
236. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen samt Anhang
ZUSATZABKOMMEN über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 236/1980× zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Die Streitfälle betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, die sich zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen ergeben könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Feber 1979, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.