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BGBl. Nr. 236/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
236. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen samt Anhang
ZUSATZABKOMMEN über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 236/1980× zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Ziffer eins Die Erledigung der Rechtshilfeersuchen geschieht ohne Kosten oder Abgaben für die Dienste des ersuchten Staates.

Ziffer 2 Die Beträge, die Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, sowie die Kosten, die auf Grund der Einhaltung einer besonderen Form auflaufen, fallen dem ersuchenden Staat zur Last. Ist jedoch einer der Parteien die Verfahrenshilfe bewilligt worden, so fallen die mit der Erledigung der Rechtshilfeersuchen verbundenen Kosten mit Ausnahme der Sachverständigengebühren dem ersuchten Staat zur Last.