die Bestimmungen des Übereinkommens nicht anzunehmen, welche die Vollstreckung von Urteilen oder die gesamte Urteilsvollstreckung behandeln;
BGBl. Nr. 248/1980
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANLAGE
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich das Recht vorbehält,
- Ziffer eins
- Ziffer 2nur einige dieser Bestimmungen anzunehmen;
- Ziffer 3Artikel 37 Absatz 2 nicht anzunehmen.