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BGBl. Nr. 248/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Der ersuchende Staat allein ist befugt, unter Berücksichtigung der Auskünfte und Stellungnahmen des ersuchten Staates zu beurteilen, ob der Rechtsbrecher den ihm auferlegten Bedingungen genügt hat, und aus den Feststellungen die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Folgerungen zu ziehen.

Er setzt den ersuchten Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.