BGBl. Nr. 248/1980
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
ARTIKEL 15
Der ersuchende Staat allein ist befugt, unter Berücksichtigung der Auskünfte und Stellungnahmen des ersuchten Staates zu beurteilen, ob der Rechtsbrecher den ihm auferlegten Bedingungen genügt hat, und aus den Feststellungen die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Folgerungen zu ziehen.
Er setzt den ersuchten Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.