BGBl. Nr. 248/1980
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Titel römisch drei
Vollstreckung von Urteilen
ARTIKEL 16
Nach Widerruf des bedingten Aufschubes durch den ersuchenden Staat und auf dessen Ersuchen ist der ersuchte Staat befugt, das Urteil zu vollstrecken.