ein mit einem bedingten Aufschub des Strafausspruches verbundener gerichtlicher Schuldspruch ergangen ist;
BGBl. Nr. 248/1980
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
ARTIKEL 2
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Rechtsbrecher“ eine Person, gegen die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien
- Litera a
- Litera bein mit Freiheitsbeschränkung verbundenes Urteil ergangen ist, das bedingt ausgesprochen oder dessen Vollstreckung ganz oder teilweise bei der Verurteilung oder später bedingt aufgeschoben worden ist.
(2) In den folgenden Artikeln umfaßt der Ausdruck „Urteil“ die Entscheidungen im Sinne der Buchstaben a) und b) des Absatzes 1.