BGBl. Nr. 248/1980
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
ARTIKEL 20
Der ersuchende Staat darf Vollstreckungsmaßnahmen, um die er ersucht hat, nicht mehr durchführen, es sei denn, daß ihm der ersuchte Staat die Ablehnung oder die Unmöglichkeit der Vollstreckung mitgeteilt hat.