wenn sie nach Auffassung des ersuchten Staates geeignet sind, seine Souveränität, seine Sicherheit, die Grundlagen seiner Rechtsordnung oder andere seiner wesentlichen Interessen zu beeinträchtigen;
BGBl. Nr. 248/1980
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
ARTIKEL 7
(1) Die Überwachung, die Vollstreckung oder die gesamte Urteilsvollstreckung wird abgelehnt,
- Litera a
- Litera bwenn das Urteil, auf das sich das Ersuchen nach Artikel 5 bezieht, auf einer Handlung beruht, die im ersuchten Staat rechtskräftig abgeurteilt worden ist;
- Litera cwenn der ersuchte Staat die dem Urteil zugrunde liegende Handlung als eine politische, als eine mit einer solchen zusammenhängende oder als eine rein militärische strafbare Handlung ansieht;
- Litera dwenn die Vollstreckbarkeit der Sanktion nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist;
- Litera ewenn dem Täter im ersuchenden oder ersuchten Staat eine Amnestie oder eine Gnadenmaßnahme zugute kommt.
(2) Die Überwachung, die Vollstreckung oder die gesamte Urteilsvollstreckung kann abgelehnt werden,
- Litera awenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beschlossen haben, keine Verfolgung einzuleiten oder die wegen derselben Handlung durchgeführte Verfolgung einzustellen;
- Litera bwenn die dem Urteil zugrunde liegende Handlung im ersuchten Staat verfolgt wird;
- Litera cwenn das Urteil, auf das sich das Ersuchen bezieht, im Abwesenheitsverfahren ergangen ist;
- Litera dsoweit nach Auffassung des ersuchten Staates das Urteil, mit dem er befaßt wird, mit den die Anwendung seines Strafrechts leitenden Grundsätzen unvereinbar ist, vor allem wenn der Täter in diesem Staat wegen seines Alters nicht hätte verurteilt werden können.
(3) Bei fiskalischen strafbaren Handlungen wird die Überwachung oder die Vollstreckung nach den Bedingungen dieses Übereinkommens nur durchgeführt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.