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BGBl. Nr. 249/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 249/1980 Art. 1↗RIS↗

TITEL römisch eins

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinn dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

  1. Litera a
    „Europäisches Strafurteil“ jede rechtskräftige, von einem für Strafsachen zuständigen Gericht eines Vertragsstaates auf Grund eines Strafverfahrens ergangene Entscheidung;
  2. Litera b
    „Strafbare Handlung“ außer den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen solche, die in den in Anlage römisch zwei aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene – wenn eine Verwaltungsbehörde nach diesen Vorschriften zuständig ist – die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;
  3. Litera c
    „Verurteilung“ die Verhängung einer Sanktion;
  4. Litera d
    „Sanktion“ jede Strafe und jede Maßnahme, die gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung durch ein Europäisches Strafurteil oder eine Strafverfügung ausdrücklich verhängt worden ist;
  5. Litera e
    „Aberkennung“ den Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot oder den Verlust einer Fähigkeit;
  6. Litera f
    „Abwesenheitsurteil“ jede Entscheidung, die nach Artikel 21 Absatz 2 als solche gilt;
  7. Litera g
    „Strafverfügung“ eine der in Anlage römisch drei aufgeführten, in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen.