ob die Sanktion, um deren Vollstreckung ersucht wird, durch ein Europäisches Strafurteil verhängt worden ist;
BGBl. Nr. 249/1980
249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
Artikel 40
(1) Der mit dem Verfahren befaßte Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde prüft,
- Litera a
- Litera bob die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt sind;
- Litera cob der Ablehnungsgrund des Artikels 6 Buchstabe a vorliegt und ob er die Vollstreckung ausschließt;
- Litera dob die Vollstreckung nicht gegen Artikel 7 verstößt;
- Litera eob im Fall eines Abwesenheitsurteils oder einer Strafverfügung die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde die Prüfung anderer in diesem Übereinkommen für die Vollstreckung vorgesehener Voraussetzungen übertragen.