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BGBl. Nr. 249/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 249/1980 Art. 8↗RIS↗

b) Wirkungen der Übertragung der Vollstreckung

Artikel 8

Für die Anwendung des Artikels 6 Buchstabe l und des in Anlage römisch eins Buchstabe c angeführten Vorbehalts werden die von den Behörden des Urteilsstaats rechtsgültig durchgeführten, die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Handlungen im ersuchten Staat so angesehen, als hätten sie für die Beurteilung der Verjährung nach dem Recht dieses Staates die gleiche Wirkung hervorgebracht.