BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2neu
ANLAGE römisch zwei
Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er aus verfassungsrechtlichen Gründen Verfolgungsersuchen nur in den in seinem Recht vorgesehenen Fällen stellen oder annehmen kann.
Jeder Vertragsstaat kann, was ihn betrifft, durch eine Erklärung den Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinn dieses Übereinkommens bestimmen.