BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
ARTIKEL 25
Im ersuchten Staat wird die nach seinem Recht vorgesehene Sanktion auf die strafbare Handlung angewendet, sofern dieses Recht nicht etwas anderes bestimmt. Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so darf die in diesem Staat verhängte Sanktion nicht strenger sein als die im Recht des ersuchenden Staates vorgesehene.