BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 34neu
ARTIKEL 34
Das in Titel römisch drei Abschnitt 2 vorgesehene Übertragungsverfahren findet insoweit Anwendung, als seine Bestimmungen mit dem vorliegenden Titel vereinbar sind.