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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 35↗RIS↗

TITEL römisch fünf
Ne bis in idem

ARTIKEL 35

(1) Eine Person, gegen die ein rechtskräftiges, vollstreckbares Straferkenntnis ergangen ist, darf wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt noch der Vollstreckung einer Sanktion unterworfen werden,

  1. Litera a
    wenn sie freigesprochen worden ist;
  2. Litera b
    wenn die verhängte Sanktion
    1. Litera i
      verbüßt wird oder ganz verbüßt worden ist,
    2. Sub-Litera, i, i
      Gegenstand eines Gnadenerweises oder einer Amnestie war, die sich auf die gesamte Sanktion oder auf deren noch nicht vollstreckten Teil bezieht, oder
    3. iii
      wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden kann;
  3. Litera c
    wenn der Richter die Schuld des Täters feststellt, aber keine Sanktion verhängt hat.

(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, sofern er nicht selbst um Verfolgung ersucht hat, die „ne bis in idem“-Wirkung anzuerkennen, wenn die dem Erkenntnis zugrunde liegende Handlung von einer Person, die ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine solche Person oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache begangen worden ist.

(3) Außerdem ist ein Vertragsstaat, in dem die Handlung begangen worden ist oder nach dessen Recht sie als dort begangen gilt, nicht verpflichtet, die „ne bis in idem“-Wirkung anzuerkennen, es sei denn, daß er selbst um Verfolgung ersucht hat.