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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

Der ersuchte Staat stellt eine ausschließlich auf Artikel 2 beruhende Verfolgung ein, wenn nach seiner Kenntnis der Strafanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates aus einem anderen Grund als dem der Verjährung erloschen ist, auf die sich vor allem die Artikel 10 Buchstabe c, 11 Buchstaben f und g, 22, 23 und 26 beziehen.