jede Unterzeichnung;
BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 46neu
ARTIKEL 46
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
- Litera a
- Litera bjede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
- Litera cjeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 38;
- Litera djede nach Artikel 9 Absatz 3 eingegangene Erklärung;
- Litera ejede nach Artikel 13 Absatz 3 eingegangene Erklärung;
- Litera fjeden nach Artikel 18 Absatz 2 eingegangene Erklärung;
- Litera gjeden nach Artikel 40 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
- Litera hjeden Vorbehalt und jede Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1;
- Litera ijede Zurücknahme eines Vorbehalts oder einer Erklärung nach Artikel 41 Absatz 2;
- Litera jjede nach Artikel 42 Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 42 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
- Litera kjede nach Artikel 43 Absatz 4 eingegangene Notifikation;
- Litera ljede nach Artikel 45 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.