BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
ARTIKEL 5
Titel römisch drei beschränkt nicht die Zuständigkeit zur Verfolgung, die der ersuchte Staat nach seinem innerstaatlichen Recht hat.