wenn der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchten Staat hat;
BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
ARTIKEL 8
(1) Ein Vertragsstaat kann einen anderen Vertragsstaat um Verfolgung in einem oder mehreren der folgenden Fälle ersuchen:
- Litera a
- Litera bwenn der Beschuldigte Angehöriger des ersuchten Staates oder wenn dieser Staat sein Herkunftstaat ist;
- Litera cwenn der Beschuldigte im ersuchten Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verbüßt oder zu verbüßen hat;
- Litera dwenn der Beschuldigte im ersuchten Staat wegen derselben oder wegen einer anderen strafbaren Handlung verfolgt wird;
- Litera ewenn er der Auffassung ist, daß die Übertragung der Verfolgung im Interesse der Wahrheitsfindung liegt und daß sich insbesondere die wichtigsten Beweismittel im ersuchten Staat befinden;
- Litera fwenn nach seiner Auffassung die Vollstreckung einer etwaigen Verurteilung im ersuchten Staat geeignet ist, die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zu erleichtern;
- Litera gwenn nach seiner Auffassung die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung im ersuchten, nicht aber im ersuchenden Staat gewährleistet werden kann;
- Litera hwenn er der Auffassung ist, daß er eine etwaige Verurteilung - auch durch Erwirkung der Auslieferung - nicht selbst vollstrecken kann und daß der ersuchte Staat dazu in der Lage ist.
(2) Ist der Beschuldigte in einem Vertragsstaat rechtskräftig verurteilt worden, so kann dieser Staat um Übernahme der Verfolgung in einem oder mehreren der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle nur ersuchen, wenn er die Sanktion - auch durch Erwirkung der Auslieferung - nicht selbst vollstrecken kann und wenn der andere Vertragsstaat ausländische Urteile grundsätzlich nicht vollstreckt oder die Vollstreckung des betreffenden Urteils ablehnt.