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BGBl. Nr. 304/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1980× zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke an seine eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durch Vermittlung seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter bewirken, die jedoch zu diesem Zweck keinen Zwang anwenden dürfen.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes bestimmt sich die Staatsangehörigkeit des Empfängers eines zuzustellenden Schriftstücks nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Zustellung bewirkt werden soll.