Absatz eins,Das zum Zweck der Gewährung der Verfahrenshilfe verlangte Zeugnis ist von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
BGBl. Nr. 304/1980
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
- Absatz 2,Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der diplomatischen oder konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Zeugnis vorlegen.