BGBl. Nr. 304/1980
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates kann auch durch Vermittlung einer konsularischen Behörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, eingebracht werden.