Absatz eins,Die im Artikel 17, bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten können die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates um jede Auskunft ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen des Antragstellers bezieht.
BGBl. Nr. 304/1980
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
- Absatz 2,Die Behörde, die über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu entscheiden hat, kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander solche Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.