Absatz eins,Jede von einem tunesischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Tunesien vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
BGBl. Nr. 305/1980
305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
- Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Tunesien für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.